MRG: § 12a, § 46a Abs 2
Das Mietzinsanhebungsrecht nach § 46a Abs 2 MRG besteht an sich nur gegenüber dem Erben des Mieters als Universalrechtsnachfolger. Die Anhebung des Mietzinses gegenüber einem Vermächtnisnehmer als Einzelrechtsnachfolger ist jedoch gem § 12a Abs 1 und 4 iVm § 46a Abs 2 MRG nach denselben Regeln zu beurteilen, wenn der Vermächtnisnehmer gesetzlicher Erbe des Mieters wäre oder ist.