ABGB: § 1295 Abs 1, § 1431
Die Möglichkeit einer Leistungskondiktion des Geschädigten gegen einen Dritten eröffnet dem Schädiger nicht den Einwand, es sei kein Schaden entstanden. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn der Dritte als Bereicherungsschuldner zur unverzüglichen Rückzahlung bereit und in der Lage ist. Diesbezüglich trifft die Behauptungs- und Beweislast den Schädiger.