ABGB: § 830, § 843
RGBl 1879/50: § 2
Im Fall einer Liegenschaft, an der Stockwerkseigentum begründet ist, ist eine Real- oder Zivilteilung ausgeschlossen, weil es sich nicht um Miteigentum, sondern bereits um real geteiltes Eigentum handelt.
ABGB: § 830, § 843
RGBl 1879/50: § 2
Im Fall einer Liegenschaft, an der Stockwerkseigentum begründet ist, ist eine Real- oder Zivilteilung ausgeschlossen, weil es sich nicht um Miteigentum, sondern bereits um real geteiltes Eigentum handelt.