IPRG: § 17
EheG: § 8, § 24
Wenn beide Ehegatten unterschiedliche Personalstatute haben und nach beiden Rechtsordnungen eine materielle Ehevoraussetzung fehlt (hier: Verletzung des Verbots der Doppelehe), richten sich die Rechtsfolgen dieses Verstoßes bei Abweichungen nach dem strengeren Recht ("Grundsatz des ärgeren Rechts").