EheG: § 55, § 57, § 61 Abs 3, § 69 Abs 2 EheG
AußStrG: § 97
Eheauflösende ausländische Entscheidungen (hier: bosnisches Scheidungsurteil) sind in Österreich gem § 97 AußStrG automatisch anerkannt, wenn sie rechtskräftig sind und kein Anerkennungsverweigerungsgrund vorliegt. Über die Anerkennung ist inzident als Vorfrage zu entscheiden.