Die internationale Zuständigkeit für eine Gläubigeranfechtungsklage, mit der ein Gläubiger gegenüber dem begünstigten Dritten ohne Zusammenhang mit einem Insolvenzverfahren die Unwirksamerklärung einer ihn benachteiligenden Rechtshandlung des Schuldners begehrt, richtet sich nach der Vorabentscheidung des EuGH in der Rs C-337/17 , Feniks/Azteca Products & Services nicht nach der EuInsVO, sondern nach der EuGVVO 2012. Wenn die Klage vom Gläubiger einer vertraglichen Forderung erhoben wird, stehe dafür der Wahlgerichtsstand des Erfüllungsorts nach Art 7 Nr 1 lit a EuGVVO 2012 zur Verfügung. Das Vorabentscheidungsersuchen stammt von einem polnischen Gericht.