Der durch das ErbRÄG 2015 insoweit nicht veränderte § 579 ABGB sieht vor, dass die Unterfertigung der fremdhändigen letztwilligen Verfügung durch die Testamentszeugen "auf der Urkunde" erfolgen muss. In der zur alten Rechtslage ergangenen E 2 Ob 192/17z = Zak 2018/478, 253 leitete der OGH daraus ab, dass sich der Text der letztwilligen Verfügung und die Unterschriften auf demselben Blatt befinden müssen und Formungültigkeit vorliegt, wenn die Zeugen auf einem leeren Blatt unterschrieben haben, das anschließend mit der Verfügung zusammengeheftet wurde. In Form kurzer Stellungnahmen diskutieren die Autoren die Entscheidung und ihre Tragweite. Die Diskussion zeigt Unklarheiten im Detail auf. So sind sich die Autoren zB uneinig, wie vorzugehen ist, wenn die Verfügung samt allen Unterschriften nicht auf dasselbe Blatt passt, und ob eine nachvertragliche Pflicht von Testamentserrichtern besteht, die Formwirksamkeit errichteter Verfügungen zu prüfen und auf Probleme aufmerksam zu machen.