EO: § 378, § 382 Abs 1 Z 8 lit a
IPRG: § 4
Auch im Provisorialverfahren (hier: einstweiliger Unterhalt) muss grundsätzlich das anwendbare fremde Recht ermittelt und angewendet werden. Die Anwendung österreichischen Rechts ist gem § 4 Abs 2 IPRG nur zulässig, wenn sich das fremde Recht nicht in angemessener Frist ermitteln lässt.