ZPO: § 272
ABGB: § 1295 Abs 1, § 1319a
Der Anscheinsbeweis setzt einen typischen Erfahrungszusammenhang voraus. Er dient nicht dazu, Lücken der Beweisführung durch Vermutungen auszufüllen.
ZPO: § 272
ABGB: § 1295 Abs 1, § 1319a
Der Anscheinsbeweis setzt einen typischen Erfahrungszusammenhang voraus. Er dient nicht dazu, Lücken der Beweisführung durch Vermutungen auszufüllen.