HeimAufG: § 2, § 11, § 16 Abs 2, § 19a
StVG: § 166 Z 2 lit b
Freiheitsbeschränkungen in einer Einrichtung, in der ein geistig abnormer Rechtsbrecher während der Unterbrechung des Maßnahmenvollzugs lebt, unterliegen wegen des fortbestehenden strafvollzugsrechtlichen Kontrollregimes nicht der zivilgerichtlichen Kontrolle nach dem HeimAufG. Dies gilt auch dann, wenn der bewilligte Zeitraum für die Unterbrechung abgelaufen und die Strafvollzugsbehörde untätig geblieben ist, weil bisher weder die Verlängerung der Unterbrechung noch die neuerliche Unterbringung im Maßnahmenvollzug angeordnet worden ist.