HeimAufG: § 15
Die Zulässigerklärung der Freiheitsbeschränkung hat gem § 15 Abs 2 HeimAufG für eine bestimmte, sechs Monate nicht übersteigende Frist zu erfolgen. Zweckmäßigerweise sollte die Befristung im Beschluss durch Anführung des Enddatums bestimmt werden.