AußStrG: § 111e
Gem § 111e AußStrG ist ein Rückführungsverfahren nach dem HKÜ zu unterbrechen, wenn dem entführenden Elternteil von der zuständigen Behörde im Herkunftsstaat mit einer vorläufigen oder nicht rechtskräftigen,
AußStrG: § 111e
Gem § 111e AußStrG ist ein Rückführungsverfahren nach dem HKÜ zu unterbrechen, wenn dem entführenden Elternteil von der zuständigen Behörde im Herkunftsstaat mit einer vorläufigen oder nicht rechtskräftigen,