AußStrG: § 44, § 45, § 62, § 107 Abs 2
Ein Rechtsmittel gegen eine vorläufige Obsorgeregelung nach § 107 Abs 2 AußStrG ist mangels Beschwer zurückzuweisen, wenn im Entscheidungszeitpunkt bereits die endgültige, entweder rechtskräftige oder zumindest vorläufig verbindliche und vollstreckbare Obsorgeregelung vorliegt.