Nach der Vorabentscheidung des EuGH in den verb Rs C-274/16 , flightright/Air Nostrum ua = Zak 2018/183, 98 kann bei einer mehrgliedrigen, als Einheit gebuchten Flugreise für alle Teilstrecken der Endzielort als internationaler Wahlgerichtsstand des Erfüllungsorts in Anspruch genommen werden, auch wenn die Teilflüge von verschiedenen Flugunternehmen ausgeführt werden. Der Autor leitet aus anderen EuGH-Entscheidungen ab, dass auch der erste Abflugort als Wahlgerichtsstand zur Verfügung steht.