Mit dem ErbRÄG 2015 wurde die Verjährung erbrechtlicher Ansprüche in § 1487a ABGB einheitlich geregelt, wobei eine subjektive dreijährige und eine absolute 30-jährige Frist ab dem Tod vorgesehen sind. Nach dem Übergangsrecht gilt die neue Verjährungsregelung auch für am 1. 1. 2017 bereits bestehende Ansprüche, soweit diese noch nicht verjährt sind; die dreijährige Frist läuft dann aber erst ab 1. 1. 2017 (§ 1503 Abs 7 Z 9 ABGB). Obwohl der Gesetzgeber mit dieser Regelung Fristverkürzungen verhindern wollte, kann es dadurch bei Ansprüchen, für die schon bisher eine dreijährige Frist galt, auch zu Fristverlängerungen kommen. Vonkilch (Rechtsprobleme im Übergangsrecht, Zak 2018/465, 244) hält deshalb eine teleologische Reduktion des § 1503 Abs 7 Z 9 ABGB für angebracht. Der Autor lehnt dies ab. Die fehlende Schutzwürdigkeit des Verjährungsgegners und der eindeutige Gesetzeswortlaut, der ein Versehen des Gesetzgebers unwahrscheinlich mache, würden gegen eine teleologische Reduktion sprechen.