Wenn Erbantrittserklärungen zur gesamten Verlassenschaft vorliegen, umfasst die Verwaltungs- und Vertretungsbefugnis der Erben gem § 810 ABGB nach Ansicht der Autorin auch Verfügungen über Konten und Sparbücher. Auf die Abgrenzung zwischen ordentlichem und außerordentlichem Wirtschaftsbetrieb komme es nicht an. Die Erben könnten auch die Ausstellung einer Bankomatkarte verlangen. Von den Banken werde diese Rechtslage noch ignoriert. Wenn aus der Amtsbestätigung des Gerichtskommissärs über die Vertretungsbefugnis die Abgabe unbedingter Erbantrittserklärungen hervorgeht, dürfe die Bank Verfügungen aber nicht von einer gerichtlichen Genehmigung abhängig machen.