Die Autorin geht mit der hM davon aus, dass ein Erbe, der trotz Aufforderung in der gesetzten Frist keine Erbantrittserklärung abgibt, gem § 157 Abs 3 AußStrG zwar seine Parteistellung im Verlassenschaftsverfahren verlieren kann, nicht aber sein materielles Erbrecht. Selbst eine bewusste Weigerung des Erben könne wegen der Formgebundenheit der Erbausschlagung nicht als stillschweigender Verzicht gewertet werden. Der untätige Erbe könne seine Erbantrittserklärung bis zur Bindung des Gerichts an den Einantwortungsbeschluss nachholen oder seine erbrechtlichen Ansprüche nach Einantwortung mit Erbschaftsklage geltend machen. Die nachträgliche Geltendmachung werde jedoch durch die subjektive dreijährige Verjährungsfrist des § 1487a ABGB begrenzt, die mit Zustellung der Aufforderung zur Abgabe der Erbantrittserklärung zu laufen beginne. Zwangsmittel iSd § 79 AußStrG könnten im Verlassenschaftsverfahren zur Erlangung einer Erbantritts- oder Ausschlagungserklärung nicht eingesetzt werden.