ZPO: § 587
AußStrG: § 78 Abs 2
Auch im Außerstreitverfahren (hier: gerichtliche Bestellung eines Schiedsrichters) ist die Einschränkung des Antrags auf Kosten zulässig. Der Anspruch des Antragstellers auf Kostenersatz nach § 78 Abs 2 AußStrG hängt in diesem Fall davon ab, ob der Grund der Einschränkung seinem Obsiegen oder Unterliegen gleichkommt.