EO: § 35
Dass die Erfüllung der Titelschuld ohne Verschulden des Verpflichteten vorübergehend unmöglich ist, kann als anspruchshemmender Oppositionsgrund geltend gemacht werden. Die Beweislast für die Unmöglichkeit trifft den Oppositionskläger. An dessen Behauptungs- und Beweispflicht sind strenge Anforderungen zu stellen.