JN: § 111
Offene Anträge schließen die Übertragung der Pflegschaftssache an ein anderes Gericht nach § 111 JN nicht zwingend aus, können sie aber unzweckmäßig machen, etwa wenn das übertragende Gericht bereits unmittelbar Beweise aufgenommen hat.
JN: § 111
Offene Anträge schließen die Übertragung der Pflegschaftssache an ein anderes Gericht nach § 111 JN nicht zwingend aus, können sie aber unzweckmäßig machen, etwa wenn das übertragende Gericht bereits unmittelbar Beweise aufgenommen hat.