Unter einem gemeinsamen Verzug verstehen die Autoren, dass die fehlende Leistungsfähigkeit oder -bereitschaft des Schuldners mit der fehlenden Annahmefähigkeit oder -bereitschaft des Gläubigers zusammentrifft. Nach hA gerät der Gläubiger in diesem Fall nicht in Gläubigerverzug, weil dessen Eintritt die Leistungsfähigkeit und -bereitschaft des Schuldners voraussetzt. Die Autoren gehen davon aus, dass dem Gläubiger auch im gemeinsamen Verzug das Rücktrittsrecht nach § 918 ABGB, welches grundsätzlich die Setzung einer Nachfrist erfordert, zusteht. Wenn der Verzug dem Schuldner subjektiv vorwerfbar ist, könne der Gläubiger Schadenersatz verlangen, wobei zwischen dem Verzögerungsschaden und dem darüberhinausgehenden Nichterfüllungsschaden zu differenzieren sei. Bezüglich des Verzögerungsschadens erscheine wegen des gemeinsamen Verzugs eine Schadensteilung gerechtfertigt, den restlichen Nichterfüllungsschaden habe der Schuldner hingegen zur Gänze zu ersetzen. Die Gefahr des zufälligen Untergangs liege während des gemeinsamen Verzugs beim Schuldner. Im Fall eines Schadenersatzanspruchs gegen den Schuldner nach § 920 ABGB wegen Erfüllungsvereitelung komme es wiederum zur Schadensteilung.