Der Autor zitiert OGH-Entscheidungen, die in einem Zeitraum von mehr als zehn Jahren ergangen sind und in denen Detailfragen unterschiedlich beurteilt wurden, als Argument für seine Auffassung, dass AGB-Verwender der Judikatur in vielen Fällen keine einheitlichen Leitlinien für die Umsetzung des Transparenzgebots entnehmen können. Diese seien oft mit fehlenden, unklaren oder praktisch nicht erfüllbaren Transparenzanforderungen konfrontiert. Der Autor schlägt vor, den Transparenzmaßstab dadurch abzuschwächen, dass das Gesetz als Vergleichsmaßstab herangezogen wird. Allerdings gebe es auch zur Frage, ob AGB-Verwender den Gesetzgeber an Formulierungskunst übertreffen müssen, unterschiedliche Entscheidungen (bejahend 1 Ob 105/14v = RdW 2015/19; verneinend 2 Ob 20/15b = RdW 2016/303).