Die Autorin wendet sich gegen die Judikatur, die bei der Schenkung auf den Todesfall einen Schadenersatzanspruch des Geschenknehmers wegen Beeinträchtigung seines Anwartschaftsrechts im Verhältnis zum Geschenkgeber mit der Begründung ausschließt, zu Lebzeiten stehe ja auch kein durchsetzbarer Erfüllungsanspruch zu (zB 5 Ob 39/14t = Zak 2015/23, 17). Nach Ansicht der Autorin haftet der Geschenkgeber dem Geschenknehmer schadenersatzrechtlich, wenn er seine Vorbereitungspflicht schuldhaft verletzt und dadurch die Erfüllung der Schenkung nach seinem Tod konkret gefährdet (etwa weil er die Sache unbedingt an einen Dritten veräußert). Der zu ersetzende Schaden liege in der Beeinträchtigung des Anwartschaftsrechts. Das Geschenk selbst oder dessen Wert könne der Geschenknehmer auch auf schadenersatzrechtlicher Grundlage nicht verlangen.