EO: § 78 Abs 1, § 350
ZPO: § 528 Abs 2 Z 2
Auch in einem Exekutionsverfahren nach § 350 EO (Einräumung oder Aufhebung bücherlicher Rechte) ist ein Revisionsrekurs gegen einen bestätigenden Beschluss gem § 78 Abs 1 EO iVm § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig. Die bisherige Judikatur, welche diesen Rechtsmittelausschluss hier aus teleologischen Erwägungen nicht anwendete, um Unterschiede bei der Anfechtbarkeit von Beschlüssen im Grundbuch- und Exekutionsverfahren zu vermeiden, kann nicht aufrechterhalten werden.