ABGB: § 1295 Abs 1, § 1299
Sofern die Dringlichkeit des Eingriffs keine Ausnahme rechtfertigt, muss der Arzt zur Erfüllung seiner Aufklärungspflicht (auch) ein persönliches Informationsgespräch mit dem Patienten führen. Die Unterfertigung des Aufklärungsbogens mit detaillierten Risikoinformationen durch den Patienten reicht nicht aus.