In dem vom OGH zu 2 Ob 38/17b 1 entschiedenen Verfahren begehrte ein etwa 70-jähriger, alleinstehender Mann von seinem Netzbetreiber die Rückzahlung von Mehrwertgebühren iHv € 172.550,44 sA; diese Gebühren wurden vom klagenden Pensionisten in einem Zeitraum von weniger als 1 ½ Jahren verursacht. Der - seit dem Ableben seiner Mutter stark vereinsamte - Mann brachte dabei ua vor, "zur Finanzierung seiner krankhaften Leidenschaft sukzessive seine gesamten Ersparnisse investiert zu haben und trotz des drohenden Ruins nicht in der Lage gewesen zu sein, weitere Mehrwertanrufe zu unterlassen; die Anrufe seien zwanghaft erfolgt". Im Ergebnis hob der OGH die Urteile der Vorinstanzen auf und verwies die Rs zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurück, weil Feststellungen zur Geschäfts(un)fähigkeit des Pensionisten fehlten.2