§ 82 ZPO über den Auftrag zur Urkundenvorlage ist nach Ansicht des OLG Wien (129 R 63/18k) analog anwendbar, wenn eine Partei in einem Schriftsatz auf Augenscheinsgegenstände (wie Lichtbilder) Bezug nimmt, die sich zur Vorlage bei Gericht eignen. Der klagende Fotograf begehrte Entgelt und Schadenersatz nach §§ 86 f UrhG mit der Begründung, dass 50 von ihm angefertigte Fotografien ohne seine Zustimmung auf der Website des Beklagten verwendet werden. Das OLG Wien trug dem Kläger auf Antrag des Beklagten die Vorlage dieser Fotografien auf.