Gem Art 8 Abs 1 lit a Fluggastrechte-VO 261/2004 kann der Fluggast nach Annullierung des Flugs vom Flugunternehmen die Erstattung des Preises verlangen, zu dem er den Flugschein erworben hat. Nach der Vorabentscheidung des EuGH in der Rs C-601/17 , Harms/Vueling Airlines umfasst diese Erstattungspflicht auch den Provisionsanteil, den der Vermittler, über den der Flugschein erworben wurde, einbehalten hat, es sei denn, die Provision wurde ohne Wissen des Luftfahrtunternehmens festgelegt.