In der Rs 7 Ob 173/17t hat sich der OGH der hA angeschlossen, dass der noch aus den Zeiten der Monarchie stammende Gerichtsstand für Streitigkeiten aus Seefrachtgeschäften (§ 90 JN) mangels Küstenanbindung Österreichs unanwendbar ist. Bei einem Binnenschifffahrtstransport handle es sich um kein Seefrachtgeschäft iSd § 90 JN.