In Ro 2018/13/0002 gelangte der VwGH zum Schluss, dass Rechtsanwaltskosten für ein Kontaktrechtsverfahren bei der Einkommensteuerveranlagung grundsätzlich nicht als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden können. Da im erst- und zweitinstanzlichen Verfahren lediglich relative Vertretungspflicht besteht (§ 6 Abs 1 und § 107 Abs 1 Z 1 AußStrG), seien diese Aufwendungen regelmäßig nicht als zwangsläufig zu qualifizieren.