Zu 7 Ob 179/17z = Zak 2018/159, 90: Im Fall einer einstweiligen Verfügung zum Schutz vor Eingriffen in die Privatsphäre (Stalking) ist gem § 382g Abs 2 EO keine Rechtfertigung in einem Hauptverfahren erforderlich, wenn die Verfügung für längstens ein Jahr getroffen oder aufgrund einer Zuwiderhandlung für längstens ein Jahr verlängert wird. Die Verlängerung muss vor Ablauf der ursprünglichen Verfügungsdauer beantragt werden, kann aber mit jedem in diesem Zeitraum begangenen Verstoß begründet werden, selbst wenn er schon zu Beginn der Verfügungsfrist gesetzt und nicht unverzüglich dem Gericht angezeigt worden ist. Die Höchstdauer von einem Jahr für die Verlängerung schließt nicht an den Zeitpunkt des Verstoßes, sondern an den Ablauf der ursprünglichen Verfügungsfrist an.