WEG: § 31 Abs 3
Im Fall der Beendigung des Verwaltungsvertrags hat der scheidende Verwalter gem § 31 Abs 3 WEG ohne Verzug über die Rücklage Rechnung zu legen und den Überschuss herauszugeben. Mit dem Begriff "Rücklage" sind in diesem Zusammenhang nicht nur die angesparten Beträge für künftige Aufwendungen, sondern sämtliche Gelder gemeint,