WEG: § 16, § 37 Abs 5
Aus § 37 Abs 5 S 2 WEG folgt, dass ein Wohnungseigentumsbewerber mit im Grundbuch angemerkter Zusage ab Bezug des Wohnungseigentumsobjekts Änderungen, die er daran vornehmen möchte, nach § 16 und § 52 Abs 1 Z 2 WEG im Außerstreitverfahren genehmigen lassen kann und muss, auch wenn weder er noch ein anderer Wohnungseigentumsbewerber bereits Miteigentum erlangt haben.