WEG: § 13 Abs 4, § 14
ZPO: § 14
Sofern die Eigentümerpartner nicht zu Lebzeiten durch Vereinbarung iSd § 14 Abs 5 WEG einen anderen Nachfolger bestimmt haben, geht mit dem Tod eines Eigentümerpartners sein halber Mindestanteil ex lege außerbücherlich auf den anderen Eigentümerpartner über. Der Eigentumserwerb ist aufschiebend bedingt, weil er durch Verzicht oder Vereinbarung mit den Erben und Pflichtteilsberechtigten des Verstorbenen mit sachenrechtlicher ex tunc-Wirkung rückgängig gemacht werden kann. Während des Schwebezustandes, in dem ein Verzicht noch möglich ist, sind die Rechte des überlebenden Partners am Anteil des Verstorbenen gem § 14 Abs 1 Z 5 WEG auf jene eines Verwalters beschränkt. Dies ändert aber nichts daran, dass er und nicht die Verlassenschaft des Verstorbenen während des Schwebezustandes (außerbücherlicher) Eigentümer ist.