ABGB: § 1422
BWG: § 38
Das Bankgeheimnis kann den Übergang der Kreditforderung auf einen Dritten im Weg der Einlösung (§ 1422 ABGB) verhindern.
ABGB: § 1422
BWG: § 38
Das Bankgeheimnis kann den Übergang der Kreditforderung auf einen Dritten im Weg der Einlösung (§ 1422 ABGB) verhindern.