ABGB: § 914, § 1438, § 1440
EO: § 292i, § 293
In Bank-AGB kann vereinbart werden, dass die Bank das pfändbare Guthaben des Kunden auf seinem Girokonto mit dessen fälligen Verbindlichkeiten aus einem Kreditvertrag aufrechnen darf. Der Begriff "pfändbar" bezieht sich dabei auf die Aufrechnungsbeschränkung des § 292i EO.