ABGB: § 270 (vor 2. ErwSchG), § 1425
Ob und unter welchen Umständen die Möglichkeit, für den unbekannten oder abwesenden Gläubiger einen zur Entgegennahme befugten Kurator bestellen zu lassen, die sofortige Hinterlegung durch den Schuldner ausschließt, bleibt offen.