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Gesetzliches Änderungsrecht bei Telekommunikationsverträgen

RechtsprechungSchuldrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2018/560Zak 2018, 295 Heft 15 v. 5.9.2018

TKG: § 25

KSchG: § 6

Abs 2 und 3 des § 25 TKG räumen dem Telekommunikationsanbieter ein einseitiges gesetzliches Änderungsrecht in Bezug auf AGB und Entgeltbestimmungen ein. Als Ausgleich steht dem Kunden im Fall von nicht ausschließlich begünstigenden Änderungen ein Sonderkündigungsrecht zu.

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