Am 1. 7. 2018 ist das Pauschalreisegesetz in Kraft getreten (siehe Zak 2017/331, 192). Wie nach der früher geltenden Rechtslage (§ 31e Abs 2 KSchG) trifft den Reisenden gem § 11 Abs 2 PRG in Bezug auf die während der Reise auftretenden Mängel eine Rügeobliegenheit. Abweichend von den Materialien (ErlRV 1513 BlgNR 25. GP 13) ist der Autor der Ansicht, dass die Verletzung dieser Rügeobliegenheit, die er als Verpflichtung qualifiziert, nicht mehr wie bisher nur als Mitverschulden bei Schadenersatzforderungen berücksichtigt werden kann, sondern auch den gewährleistungsrechtlichen Preisminderungsanspruch reduziert. Zur Begründung verweist er insb auf Erwägungsgründe der Pauschalreise-RL 2015/2302 und das Gebot der richtlinienkonformen Interpretation.