ABGB: § 1320
Die Tierhalterhaftung darf nicht überspannt werden. Es handelt sich um keine Erfolgshaftung.
OGH 24. 5. 2018, 6 Ob 64/18g
ABGB: § 1320
Die Tierhalterhaftung darf nicht überspannt werden. Es handelt sich um keine Erfolgshaftung.
OGH 24. 5. 2018, 6 Ob 64/18g