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Erhöhte Verkehrssicherungspflichten des Gastwirts bei einer Veranstaltung mit Tanz

RechtsprechungSchadenersatzBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2018/527Zak 2018, 277 Heft 14 v. 23.8.2018

ABGB: § 1295 Abs 1, § 1304

Im Rahmen seiner vertraglichen Verkehrssicherungspflichten hat der Gastwirt für den sicheren Zustand seines Lokals zu sorgen. Bei Tanzveranstaltungen gelten erhöhte

Seite 277


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