ABGB: § 1295 Abs 1, § 1304
Im Rahmen seiner vertraglichen Verkehrssicherungspflichten hat der Gastwirt für den sicheren Zustand seines Lokals zu sorgen. Bei Tanzveranstaltungen gelten erhöhte
Seite 277
ABGB: § 1295 Abs 1, § 1304
Im Rahmen seiner vertraglichen Verkehrssicherungspflichten hat der Gastwirt für den sicheren Zustand seines Lokals zu sorgen. Bei Tanzveranstaltungen gelten erhöhte
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