ABGB: § 879 Abs 2 Z 4
Die Beweislast dafür, dass die Voraussetzungen für die Anfechtung eines Rechtsgeschäfts wegen Wuchers vorliegen, trifft den Anfechtenden.
Wer einen Generalvergleich, mit dem eine große Anzahl anhängiger Gerichtsverfahren verglichen wurde, wegen Wuchers anfechtet, muss vorbringen und nachweisen, dass das Vergleichsergebnis insgesamt ein offenkundiges Wertmissverhältnis begründet. Dies setzt zumindest eine überblicksweise Darstellung von Art und Höhe der einzelnen prozessverfangenen Ansprüche sowie ihrer Durchsetzbarkeit bzw ihren Erfolgsaussichten voraus.