ABGB: § 1325, § 1489
ZPO: § 228, § 235
Wenn der Geschädigte aufgrund der unerwartet günstigen Ergebnisse des gerichtlichen Sachverständigengutachtens einen höheren Schmerzengeldbetrag als ursprünglich eingeklagt geltend machen will, muss er zunächst den Versuch unternehmen, sein Klagebegehren auszudehnen. Scheitert dies daran, dass der Beklagte nicht zustimmt und das ausgedehnte Begehren die Wertgrenze für die Zuständigkeit des angerufenen BG übersteigt, kann er eine Nachklage über das gesamte Mehrbegehren einbringen. Es ist in diesem Fall nicht erforderlich, das ursprüngliche Begehren wenigstens bis zur bezirksgerichtlichen Wertgrenze auszudehnen.