WEG: § 16 Abs 2
ABGB: § 523, § 1295 Abs 2
Gegen Änderungen, die ein Wohnungseigentümer trotz Genehmigungsbedürftigkeit eigenmächtig vorgenommen hat, kann jeder andere Wohnungseigentümer mit Eigentumsfreiheitsklage vorgehen. Darin ist keinesfalls eine Schikane zu sehen. Die Genehmigungsfähigkeit der Änderung ist im streitigen Verfahren irrelevant.