Im Beschwerdeverfahren E 421/2018 erinnerte der VfGH an seine stRsp, nach der Gerichtsgebühren keinem strengen Äquivalenzprinzip in dem Sinn unterliegen, dass sie dem bei Gericht verursachten Aufwand entsprechen müssten. Die Behandlung einer gegen die Gebührenhöhe gerichteten Beschwerde wurde mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg abgelehnt.