Nach der Vorabentscheidung des EuGH in der Rs C-88/17 , Zurich Insurance ua/Abnormal Load Services können Ansprüche aus einem Güterbeförderungsvertrag gestützt auf den internationalen Wahlgerichtsstand des Erfüllungsorts nach Art 5 Nr 1 EuGVVO 2001 (= Art 7 Nr 1 EuGVVO 2012) sowohl am Ort der Versendung als auch am Ort der Lieferung geltend gemacht werden. Der Ausgangsfall betraf eine Beförderung in mehreren Teilen mit Zwischenstopps und Wechsel der Transportmittel. Siehe auch EuGH C-204/08 , Rehder/Air Baltic = Zak 2009/376, 242 sowie EuGH C-274/16 , flightright/Air Nostrum ua = Zak 2018/183, 98 zu Flugreisen.