Anders als nach der früheren Rechtslage gilt eine letztwillige Verfügung zugunsten des Partners seit dem ErbRÄG 2015 gem § 725 ABGB nach Auflösung der Ehe, eingetragenen Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft als aufgehoben, sofern der Erblasser nicht ausdrücklich das Gegenteil angeordnet hat. Einen gegen § 725 ABGB gerichteten Parteiantrag auf Normenkontrolle hat der VfGH (G 409/2017) vor Kurzem abgewiesen, weil er in dieser Regelung, die den vermuteten wahren Willen des Erblassers zum Durchbruch verhelfen will, keinen Verstoß gegen das Sachlichkeitsgebot erkannte.