Zu 4 Ob 238/17d = Zak 2018/83, 55: Wenn der Erbe ein Rechtsgeschäft, durch das der Verstorbene kurz vor Einleitung des Sachwalterbestellungsverfahrens wesentliche Teile seines Vermögens verschenkt oder verschleudert hat, mit der Behauptung anfechtet, dass dieser geschäftsunfähig war und die Vermögensverminderung somit nicht seinem wahren Willen entsprochen hat, kann er in jene Teile des Sachwalterschaftsaktes, die den psychischen Zustand betreffen, Einsicht nehmen.