ABGB: § 933
ZPO: § 228
Die Gewährleistungsfrist kann mit Feststellungsklage gewahrt werden, wenn der Übernehmer mangels Kenntnis der Ursachen oder der Möglichkeiten zur Behebung des Mangels noch nicht in der Lage ist, eine Leistungsklage über konkrete Gewährleistungsansprüche zu erheben. Dass dem Übernehmer die Höhe der Verbesserungskosten oder seines Preisminderungsanspruchs noch nicht bekannt ist, begründet kein Feststellungsinteresse.