ABGB: § 1068, § 1479
GBG: § 136
Die Bedingung und Befristung des Wiederkaufrechts (hier: auf die Dauer von 20 Jahren für den Fall der Weiterveräußerung) kann bedeuten, dass die Wiederkaufserklärung unabhängig von Zeitpunkt und Kenntnis des Bedingungseintritts nur innerhalb der Frist abgegeben werden kann. Es kann aber auch gemeint sein, dass lediglich die Bedingung innerhalb der Frist eintreten muss und die Erklärung auch später abgegeben werden kann. Im letzten Fall verjährt der durch den Bedingungseintritt entstandene Anspruch unabhängig von der vereinbarten Frist erst 30 Jahre nach Entstehen.